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   BSG, 23.11.1992 - 12 RK 38/90   

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https://dejure.org/1992,13388
BSG, 23.11.1992 - 12 RK 38/90 (https://dejure.org/1992,13388)
BSG, Entscheidung vom 23.11.1992 - 12 RK 38/90 (https://dejure.org/1992,13388)
BSG, Entscheidung vom 23. November 1992 - 12 RK 38/90 (https://dejure.org/1992,13388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstufung von Beitragsforderungen als Masseschulden - Anforderungen an die Anfechtung eines Beitragsbescheides - Beschränkung der Anfechtungsklage auf die konkursrechtliche Einstufung der streitigen Beitragsforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe -

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 38/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 1300 § 33 Nr. 1 mwN) würde bereits dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit und damit zum Erfolg der Klage führen - es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für einen sogenannten "Lohnsummenbescheid" vor (dazu BSG USK 8616; BSGE 59, 235 = SozR 2200 § 1395 Nr. 16; BSGE 41, 297 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; nunmehr in § 28f Abs. 2 SGB IV auch gesetzlich geregelt) - oder eine genauere Bezeichnung der versicherten Arbeitnehmer wäre aus anderen Gründen entbehrlich.
  • BSG, 29.04.1976 - 3 RK 66/75

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für Aushilfskräfte

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 38/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 1300 § 33 Nr. 1 mwN) würde bereits dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit und damit zum Erfolg der Klage führen - es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für einen sogenannten "Lohnsummenbescheid" vor (dazu BSG USK 8616; BSGE 59, 235 = SozR 2200 § 1395 Nr. 16; BSGE 41, 297 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; nunmehr in § 28f Abs. 2 SGB IV auch gesetzlich geregelt) - oder eine genauere Bezeichnung der versicherten Arbeitnehmer wäre aus anderen Gründen entbehrlich.
  • BGH, 23.06.1988 - IX ZR 172/87

    Aufnahme des Rechtsstreits auf Festsstellung des Bestehens eines

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 38/90
    Denn eine derartige Begrenzung eines Rechtsbehelfs - mit der Folge, daß der nicht angefochtene Teil des Bescheids bestandskräftig würde -kann nur angenommen werden, wenn am diesbezüglichen Willen des Rechtsuchenden kein Zweifel besteht; insofern ist die Situation der Rücknahme eines Rechtsbehelfs vergleichbar (vgl dazu Meyer-Ladewig, 4. Aufl, 1991, § 102 Rz 7; BSG SozR Nr. 8 zu § 102 SGG; BGH NJW 1989, 170).
  • BAG, 04.04.1990 - 5 AZR 288/89

    Lohnforderung im Konkurs

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 38/90
    Sie halten - wie die anderen Beigeladenen auch - das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig, verweisen aber auf die abweichende Begründung im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 4. April 1990 - 5 AZR 288/89 - BAGE 64, 303.
  • BSG, 24.11.1983 - 10 RAr 11/82
    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 38/90
    Je nach dem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung wird außerdem zu prüfen sein, auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagte Mahngebühren und Vollstreckungskosten erhoben und ob sie bezüglich der Säumniszuschläge das ihr in § 24 SGB IV eingeräumte Ermessen (BSGE 56, 55 = SozR 7910 § 59 Nr. 15; BSG ZIP 1988, 984) erkannt und ausgeübt hat.
  • BSG, 23.10.1987 - 12 RK 11/86

    Pflichtgemäße Ermessensausübung - Persönliche Verhältnisse des

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 38/90
    Je nach dem Ergebnis der rechtlichen Beurteilung wird außerdem zu prüfen sein, auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagte Mahngebühren und Vollstreckungskosten erhoben und ob sie bezüglich der Säumniszuschläge das ihr in § 24 SGB IV eingeräumte Ermessen (BSGE 56, 55 = SozR 7910 § 59 Nr. 15; BSG ZIP 1988, 984) erkannt und ausgeübt hat.
  • BSG, 16.02.1982 - 12 RK 62/80

    Bescheid der Krankenkasse über die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 38/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 1300 § 33 Nr. 1 mwN) würde bereits dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit und damit zum Erfolg der Klage führen - es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für einen sogenannten "Lohnsummenbescheid" vor (dazu BSG USK 8616; BSGE 59, 235 = SozR 2200 § 1395 Nr. 16; BSGE 41, 297 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; nunmehr in § 28f Abs. 2 SGB IV auch gesetzlich geregelt) - oder eine genauere Bezeichnung der versicherten Arbeitnehmer wäre aus anderen Gründen entbehrlich.
  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 36/88

    Einzugsstelle - Beitragsbescheid - Personenbezug - Widerspruch - Personelle

    Auszug aus BSG, 23.11.1992 - 12 RK 38/90
    Nach der bisherigen Rechtsprechung muß ein Beitragsbescheid trotz fehlender Bestimmtheit nicht aufgehoben werden, wenn bereits ein personenbezogener Beitragsbescheid vorliegt (BSG USK 83137) oder wenn im Verwaltungsverfahren ausreichend geklärt ist, welche Arbeitnehmer für welchen Zeitraum von der Beitragspflicht betroffen sind (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 72).
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